Vorwort:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.


Satzung der im Jahre 1818 im Namen der Heiligsten Dreifaltigkeit gegründeten Schützenbruderschaft St. Vinzentius zu Echthausen

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Vinzentius Echthausen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Wickede (Ruhr) - Echthausen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rücklagen dürfen nur für größere Anschaffungen des gemeinnützigen Bereiches gebildet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die Bruderschaft stellt sich zur Aufgabe sich dem Grundgedanken des Schützenwesens „Glaube, Sitte, Heimat“ zu verpflichten. Sie will in engem Zusammenwirken mit den christlichen Kirchengemeinden, den anderen Ortsvereinen und Verbänden und allen Dorfbewohnern

    a) die Gemeinschaft pflegen.
    b) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen sowie die traditionelle Bindung an die Kirche pflegen. Bei der Fronleichnamsprozession übernimmt der Vorstand in Schützenuniform den Ehrendienst. An sonstigen kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft auf Einladung teil: z.B. an einem Empfang des Bischofs oder anderen besonderen Anlässen.
    c) für die Pflege des kulturellen, geschichtlichen und religiösen Brauchtums unserer Heimat eintreten.
    d) Gemeinschaftsveranstaltungen und traditionelle Feste pflegen und fördern.

§3 Mitgliedschaft in Bünden

  1. Die Bruderschaft ist Mitglied
    a) des Kreisschützenbundes (Altkreis Arnsberg)
    b) des Sauerländer Schützenbundes.

  2. Die Satzungen dieser Bünde werden anerkannt.

II. Mitgliedschaft im Verein

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Bruderschaft kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie die Aufnahme beantragt, diese Satzung anerkennt und sich insbesondere zu § 2 dieser Satzung bekennt.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme in die Bruderschaft entscheidet der Vorstand. Innerhalb einer Frist von 8 Wochen kann der Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit die Aufnahme widerrufen. Der Widerruf erfolgt schriftlich, Gründe hierfür brauchen aber nicht genannt zu werden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist auf schriftlichen Antrag eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  1. Der Aufnahmeantrag eines minderjährigen Vereinsmitglieds bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Textform.

§5 Jubilare, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder

  1. Jubilare sind Mitglieder, die 50 Jahre Mitglied der Schützenbruderschaft sind.

  1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um das Schützenwesen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Diese führen den zum Zeitpunkt ihrer Ernennung aktuellen Dienstgrad mit der Bezeichnung „Ehren“ weiter. Über die Ernennung entscheidet die Versammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

  1. Jubilare, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise zu befreien. Bei der Festsetzung des Festbeitrages und sonstiger Leistungen sind die Sätze ebenfalls gesondert festzulegen. Das muss nicht unbedingt zu einem Nachlass führen.

      §6 Erlöschen der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
        a) den Tod
        b) freiwilligen Austritt
        c) Streichung aus der Mitgliederliste und
        d) durch Ausschluss aus der Bruderschaft.

      1. Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, wenn der Austritt bis spätestens 2 Wochen vorher erklärt wird. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

      1. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn das Mitglied
        a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
        b) in grober Weise den Interessen und Bestrebungen der Bruderschaft und ihrer Ziele zuwiderhandelt;
        c) der Bruderschaft oder dem Ansehen der Bruderschaft durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb der Bruderschaft oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
        d) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

      1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen 2 Jahre in Verzug ist.

      1. Der Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes. Gegen den Beschluss kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag ruht die Mitgliedschaft.

      1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

      §7 Ehrung der verstorbenen Mitglieder

      1. An der Beerdigung eines Mitgliedes auf dem Friedhof in Echthausen nimmt die Bruderschaft möglichst mit Fahnenabordnung teil. Die Teilnahme bei auswärtigen Beerdigungen liegt im Ermessen des Vorstandes.

      1. In angemessenem Abstand nach der Beerdigung wird zum besonderen Gedenken an den verstorbenen Schützenbruder eine Messfeier gehalten.

      1. Außerdem findet bei der Feier des Patronatsfestes (22. Januar) eine Messfeier für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder statt.

      §8 Mitgliedsbeiträge

      1. Die Höhe der Beiträge wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit im Voraus bestimmt. Auch kann eine Mitgliederversammlung im Bedarfsfall mit 3/4-Mehrheit die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages beschließen.

      1. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist möglichst bis zum Schützenfest, spätestens jedoch bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

      1. In besonderen Fällen kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.


        III. Organe und Verwaltung

        §9 Verwaltung und Vertretung

        1. Auf die Verwaltung und Vertretung der Bruderschaft finden die Bestimmung dieser Satzung und des BGB Anwendung.

        1. Organe der Bruderschaft sind:
          a) die Mitgliederversammlung
          b) der Vorstand
          c) der Gesamtvorstand

        §10 Mitgliederversammlung

        1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.

        §11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

        1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft. Sie bestimmt das Vereinsgeschehen und ist insbesondere zuständig für:
          a) den Erlass, die Änderung und Aufhebung dieser Satzung
          b) die Wahl des Vorstandes
          c) die Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes
          d) die Entlastung des Vorstandes und die Wahl von Kassenprüfern
          e) die Festsetzung der Jahresbeiträge
          f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
          g) die Bewilligung von vereinsfremden Ausgaben, falls diese im Kalenderjahr insgesamt 2.500,00 € übersteigen
          h) die Auflösung der Bruderschaft.

        2. Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, über Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Das gilt auch für Entscheidungen, die zur laufenden Verwaltung gehören oder die normalerweise vom Vorstand oder eines seiner Mitglieder zu treffen sind.

        §12 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

        1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in Zusammenhang mit dem Fest des hl. Vinzenz (22. Januar) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden, soweit es im Interesse der Bruderschaft erforderlich ist. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. Der Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten, muss die erforderlichen Unterschriften tragen und die geforderten Verhandlungspunkte mit Begründung enthalten.

        1. Alle Versammlungen sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer einzuberufen und zu leiten.

        1. Zu den Versammlungen wird in Textform mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Bekanntmachung hat mindestens 12 Tage vor der Versammlung zu geschehen. Anträge zur Tagesordnung sind möglich, wenn sie von 5 Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens 4 Tage vor der Versammlung mit den erforderlichen Unterschriften an den Vorstand einzureichen. In Bezug auf diese Tagesordnungspunkte ist eine Veröffentlichung nicht erforderlich.

        1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, immer beschlussfähig.

        1. Die Abstimmungen in allen Mitgliederversammlungen sind offen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

        1. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit sofort ein zweiter Wahlgang statt. Standen mehr als zwei Bewerber zur Wahl, so findet nur eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Vorschläge können zum zweiten Wahlgang nicht mehr gemacht werden.

        1. Über Angelegenheiten, deren Verhandlung nicht gemäß § 12, Absatz 3 beantragt worden ist, können in der Mitgliederversammlung Beschlüsse nur gefasst werden, wenn der geschäftsführende Vorstand nicht widerspricht, hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung, über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die nächste Versammlung ausgenommen.

        1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und der nächsten Versammlung zur Annahme vorzulegen ist.

        §13 Vorstand

        1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 
          a) der 1. Vorsitzende (Schützenoberst)
          b) der 2. Vorsitzende (Schützenhauptmann)
          c) der 1. Schriftführer
          d) der 1. Kassierer

        2. Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder 2 der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

        §14 Erweiterter Vorstand

        1. Neben dem Vorstand (§13) wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Ihm gehören an:
          a) der 2. Schriftführer
          b) der 2. Kassierer
          c) 2 Adjutanten
          d) der Fähnrich
          e) eine angemessene Anzahl Offiziere

        1. Als geborene Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an:
          a) der für die Pfarrei St. Antonius von Padua und St. Vinzenz Wickede zuständige Geistliche als geistlicher Präses
          b) der Schützenkönig / die Schützenkönigin des laufenden Jahres

        §15 Gesamtvorstand

        1. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bilden den Gesamtvorstand.

        1. Beschlüsse, die das Innenverhältnis der Bruderschaft betreffen, soll nur der Gesamtvorstand fassen.

        1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen werden wie bei den Mitgliederversammlungen durchgeführt.

        §16 Wahl und Wahlzeit der Vorstandsmitglieder

        1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Versammlung gewählt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

        1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden für drei Jahre, alle übrigen zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied nicht turnusmäßig aus, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Wahlperiode gewählt.

        1. Eine Wiederwahl ist zulässig.

        §17 Aufgaben des Vorstandes

        1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Bruderschaft. Insbesondere ist er zuständig für:
          a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
          b) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
          c) die Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes
          d) alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren
          e) die Durchführung bzw. Organisation aller Arbeiten, die sich aus den Aufgaben der Bruderschaft bzw. dieser Satzung ergeben.

        §18 Geschäftsbereich des 1. Vorsitzenden

        1. Der 1. Vorsitzende (Schützenoberst) ist der Leiter und Repräsentant der Bruderschaft. Er überwacht die Durchführung der Aufgaben und bestimmt den Geschäftsbereich der übrigen Vorstandsmitglieder. Er kann zur Wahrnehmung von besonderen Aufgaben auch andere Mitglieder heranziehen.

        1. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung geschieht in der Regel formlos. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert oder von wenigstens 3 Mitgliedern des Gesamtvorstandes verlangt wird.

        §19 Kassengeschäfte

        1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

        1. Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Vereinskasse und die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte und der Rechnungsführung. Er hat für den rechtzeitigen Eingang der Einnahmen und der rechtzeitigen Leistung der Ausgaben zu sorgen. Geldausgaben des Vorstandes sind vorher mit dem Kassierer abzustimmen.

        §20 Geschäftsbereich der übrigen Vorstandsmitglieder

        1. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den ihnen zugeteilten Tätigkeitsbereichen ergeben.

        §21 Kassenprüfer

        1. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alljährlich mindestens 2 Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören und haben die Aufgabe, Kasse und Belege der Bruderschaft zu überprüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über Ihre Tätigkeit zu berichten.

        IV. Sonstige Bestimmungen

        §22 Das Schützenfest

        1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, feiert die Bruderschaft jedes Jahr ein Schützenfest. Die Höhe des Festbeitrages bestimmt der Gesamtvorstand und gibt dem Kassierer hierüber Anweisung.

        1. Der Vorsitzende (Schützenoberst) ordnet und leitet das Schützenfest und ordnet die dazu nötigen Vorbereitungen an. Die Vorstandsmitglieder unterstützen ihn in der Ordnung und Leitung des Festes und in allen seinen anderen Funktionen. Die Festteilnehmer haben allen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten, widrigenfalls sie vom Festplatz verwiesen werden können, ohne irgendeine Entschädigung beanspruchen zu können.

        1. Im Rahmen des Festes, findet eine Messfeier für die lebenden und verstorbenen Mitglieder und möglichst ein feierlicher Festzug durch das Dorf statt.

        1. Am Königsschießen dürfen sich alle Mitglieder beteiligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Teilnehmer haben sich den Anordnungen des Vorstandes betreffs des Schießens strenge und unbedingt zu fügen. Die Würde des Schützenkönigs / der Schützenkönigin für ein Jahr erringt, wer das letzte Stück des Holzvogels abschießt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

        1. Den hinterbliebenen Partnern verstorbener Mitglieder kann freier Zutritt zu den Feierlichkeiten gewährt werden. Über weitere Nachlässe beim Festbeitrag entscheidet der Vorstand.

        1. Spätestens 12 Wochen nach dem Fest findet eine Schützenfestabrechnung statt. Hierin gibt der Kassierer den Mitgliedern Auskunft über den finanziellen Verlauf des Festes.

        §23 Vereinsfremde Ausgaben

        1. Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, sind nur zu gemeinnützigen, kirchlichen, caritativen und kulturellen Zwecken erlaubt.

        2. Falls der Gesamtbetrag dieser Ausgaben 2.500,00 € im Jahr übersteigt, ist die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich

        §24 Datenschutzregelungen

        1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

        1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

        1. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Schützenfestes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen - nicht zulässig.

        1. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

        1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

        1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
          - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
          - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
          - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
          - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
          - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
          - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
          - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

        §25 Haftung

        1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

        1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

        §26 Satzungsänderung

        1. Die Änderung dieser Satzung bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

        §27 Auflösung der Bruderschaft

        1. Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

        1. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die katholische Kirchengemeinde St. Antonius von Padua und St. Vinzenz Wickede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Echthausen zu verwenden hat.

        §28 Inkrafttreten

        1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Vermeidung einer Änderungssatzung und anschließender Neufassung wird die Gesamtsatzung neu beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft. Sie können jedoch zu Auslegungszwecken herangezogen werden.

          Echthausen, den 20.01.2024